Sachgrundlose Befristung: Durch Tarifvertrag darf die Höchstdauer um das bis zu Dreifache überschritten werden
Eine tarifliche Regelung, wonach sachgrundlos befristete Arbeitsverträge bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert werden dürfen, ist wirksam. Die Befugnis zur Abweichung von der gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG durch Tarifvertrag gilt zwar nicht schrankenlos. Die gesetzliche Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen darf aber um das bis zu Dreifache überschritten werden.
Urteil des BAG vom 26.10.2016
Aktenzeichen: 7 AZR 140/15