Kein Antritt der neuen Arbeitsstelle wegen eines Beschäftigungsverbots: Schwangere Arbeitnehmerin hat trotzdem Anspruch auf Lohn
Eine schwangere Arbeitnehmerin hat auch dann einen Lohnanspruch, wenn bereits ab dem ersten Tage eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses ein Beschäftigungsverbot besteht und sie daher von Anfang an keine Arbeitsleistungen erbringen kann. Der Lohnanspruch bei Beschäftigungsverboten setzt keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Die Lohnzahlung führt auch zu keiner unverhältnismäßigen Belastung des Arbeitgebers, weil er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet erhält.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.09.2016
Aktenzeichen: 9 Sa 917/16