Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes sind unwirksam
Die in den Jahren 2008, 2010 und 2014 erfolgten Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe sind unwirksam, da die gesetzlichen Voraussetzungen von § 5 TVG a.F. nicht erfüllt sind. In allen Fällen war die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50-Prozent-Quote nicht erreicht. In den Jahren 2008 und 2010 fehlte es überdies an einer Befassung des zuständigen Ministers bzw. der zuständigen Ministerin für Arbeit und Soziales mit der Allgemeinverbindlicherklärung.
Beschlüsse des BAG vom 21.09.2016
Aktenzeichen: 10 ABR 33/15 u. 10 ABR 48/15