Betriebliche Altersversorgung: Für Kapitalleistungen gilt eine nur eingeschränkte Insolvenzsicherung
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung keine (Betriebs-)Rente, sondern eine einmalige Kapitalleistung zugesagt, so findet hierauf § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG keine Anwendung. Rückständige Leistungen sind daher in diesem Fall nicht ohne weiteres auch in den zwölf Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvenzgeschützt. Ein Insolvenzschutz für zurückliegend entstandene Versorgungsansprüche kann sich zwar aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergeben. Dafür muss die spätere Insolvenz aber ursächlich für die unterbliebene Zahlung gewesen sein.
Urteil des BAG vom 20.09.2016
Aktenzeichen: 3 AZR 411/15