Kein Vorstellungsgespräch: Entschädigung nach Diskriminierung wegen Schwerbehinderung
Lädt eine Stadt nach Ausschreibung einer Stelle einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, begründet dies die Vermutung, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden und dadurch benachteiligt wurde. Die Stadt ist von ihrer Verpflichtung, den Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nur dann nach § 82 S. 3 SGB IX befreit, wenn sie davon ausgehen darf, dass diesem die erforderliche fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
Urteil des BAG vom 11.08.2016
Aktenzeichen: 8 AZR 375/15