Ausschluss einzelner Arbeitnehmer von einem kollektiven Betriebsrentensystem kann zulässig sein
Es stellt zwar eine Ungleichbehandlung dar, wenn ein auf einer Betriebsvereinbarung beruhendes Versorgungssystem vorsieht, dass Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden ist, von diesem kollektiven Versorgungssystem ausgenommen sind. Die Ungleichbehandlung kann aber gerechtfertigt sein, wenn die Betriebsparteien davon ausgehen konnten, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.
Urteil des BAG vom 19.07.2016
Aktenzeichen: 3 AZR 134/15