Schein-Werkvertrag: Keine Fiktion eines Arbeitsvertrags mit Entleiher bei Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG entsteht nur dann kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer, wenn der Verleiher über keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt. Liegt eine solche Erlaubnis vor, greift die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses daher selbst dann nicht ein, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht als Arbeitnehmerüberlassung, sondern als Werkvertrag bezeichnet worden ist. Für eine analoge Anwendung der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Nr. 1 AÜG fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke.
Urteil des BAG vom 12.07.2016
Aktenzeichen: 9 AZR 352/15