Arbeitszeugnisse dürfen auch in kleinen Betrieben vom Personalleiter unterschrieben werden
Arbeitszeugnisse müssen nicht zwingend vom Arbeitgeber unterschrieben werden. Dieser kann insbesondere seinen Personalleiter mit seiner Vertretung beauftragen. Das gilt auch in kleinen Betrieben (hier: in einer Arztpraxis mit wenigen Beschäftigten). Die Unterzeichnung des Zeugnisses durch den Personalleiter ist selbst dann nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber selbst zur Zeugniserteilung verurteilt worden ist.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23.06.2016
Aktenzeichen: 1 Ta 68/16