Langjährige Befristungen im Wissenschaftsbereich sind nicht ohne weiteres rechtsmissbräuchlich
Auch langjährige Befristungsketten im Wissenschaftsbereich (hier: 22 Jahre) sind nicht unbedingt wegen institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Gegen eine missbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG können insbesondere Beschäftigungszeiten im Hochschulbereich sprechen, die der wissenschaftlichen Qualifikation des Mitarbeiters dienen. Das gilt unabhängig davon, ob diesen Arbeits- oder Beamtenverhältnisse auf Zeit zugrunde liegen.
Urteil des BAG vom 08.06.2016
Aktenzeichen: 7 AZR 259/14