Monatlich anteiliges ausgezahltes Weihnachts- und Urlaubsgeld kann auf den Mindestlohn anrechenbar sein
Zahlt ein Arbeitgeber vorbehaltlich und unwiderruflich in jedem Kalendermonat neben dem Monatsgehalt 1/12 der Jahressonderzahlung und des Urlaubsgelds, so sind diese zusätzlichen Zahlungen grundsätzlich auf den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar. Die Jahressonderzahlung bemisst sich zudem – ebenso wie Zuschläge für Überstunden sowie für Sonn- und Feiertagsarbeit – nicht zwingend nach dem gesetzlichen Mindestlohn.
Urteil des BAG vom 25.05.2016
Aktenzeichen: 5 AZR 135/16