Einvernehmliche Lohnabsenkung zwecks „Nettolohnoptimierung“ ist zulässig
Die Arbeitsvertragsparteien können wirksam vereinbaren, dass der Barlohn abgesenkt wird und der Arbeitnehmer im Gegenzug lohnsteuerfreie oder pauschal besteuerte Sachleistungen erhält. Eine solche Vereinbarung ist auch im Sozialversicherungsrecht zu beachten. Sie führt daher auf der einen Seite zu einer Verringerung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, auf der anderen Seite allerdings auch zu einer Verringerung des Arbeitslosen-, Krankengeld- und gesetzlichen Rentenanspruchs.
Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10.05.2016
Aktenzeichen: L 11 R 4048/15