Elternzeitverlangen unterliegt der strengen Schriftform – E-Mail oder Fax reichen nicht
Für das Elternzeitverlangen gem. § 16 Abs. 1 BEEG gilt die strenge Schriftform i.S.v. § 126 Abs. 1 BGB. Arbeitnehmer/innen müssen das Verlangen daher eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnen. Ein Telefax oder eine E-Mail genügen der Schriftform nicht und führen deshalb zur Nichtigkeit der Erklärung. Dies hat u.a. zur Folge, dass der Sonderkündigungsschutz des § 18 BEEG nicht gilt.
Urteil des BAG vom 10.05.2016
Aktenzeichen: 9 AZR 145/15