Probezeit-Kündigung eines Schwerbehinderten auch ohne vorheriges Präventionsverfahren möglich – Keine Diskriminierung
Arbeitgeber müssen innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses kein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchführen, bevor sie einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in der Probezeit kündigen können. Eine ohne vorheriges Präventionsverfahren ausgesprochene Probezeit-Kündigung des Arbeitsverhältnisses indiziert daher keine nach dem AGG entschädigungspflichtige Diskriminierung wegen der Behinderung.
Urteil des BAG vom 21.04.2016
Aktenzeichen: 8 AZR 402/14