Kopftuchverbot für Lehrerinnen an Berliner Schulen ist nicht diskriminierend
Es stellt keine nach § 7 AGG verbotene Benachteiligung wegen der Religion dar, wenn das Land Berlin eine Bewerbung um eine Stelle als Grundschullehrerin ablehnt, weil die Bewerberin ein muslimisches Kopftuch trägt. Das Land befolgt hiermit lediglich die Vorgaben des Berliner Neutralitätsgesetzes, wonach Lehrer an öffentlichen Schulen keine religiös geprägten Kleidungsstücke tragen dürfen. Dieses Gesetz ist – anders als die vormalige Regelung in Nordrhein-Westfalen – nicht verfassungswidrig; eine diesbezügliche Vorlage an das BVerfG ist nicht erforderlich.
Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.04.2016
Aktenzeichen: 58 Ca 13376/15