Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch ist bei wiederholter Bewerbung kein Indiz für eine Benachteiligung
Lädt ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, lässt dies zwar grds. nach § 22 AGG eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten. Etwas anderes gilt aber, wenn sich der schwerbehinderte Bewerber nur wenige Wochen zuvor auf eine gleiche Stelle beworben und nach der Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch eine Absage erhalten hatte. Der öffentliche Arbeitgeber ist einem solchen Fall nicht gehalten, den Bewerber mehrfach zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.
Urteil des ArbG Karlsruhe vom 26.01.2016
Aktenzeichen: 2 Ca 425/15