Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens rechtfertigen Verschlechterungen bei der Betriebsrente
Die Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) dürfen bestehende Versorgungsordnungen durch eine verschlechternde Regelung ablösen, wenn sich das Unternehmen (hier: EnBW) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung nicht unverhältnismäßig sind. Dies kann etwa bei einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens durch eine unzureichende Eigenkapitalausstattung der Fall sein.
Urteile des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 04.12.2015
Aktenzeichen: 2 Sa 21/14 u.a.