Generelles Verbot der Handynutzung während der Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig
Arbeitgeber dürfen die Nutzung von Handys während der Arbeitszeit nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats generell untersagen. Dem Betriebsrat steht insoweit ein Mitbestimmungsrecht zu (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Ein generelles Handyverbot betrifft nicht das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten, denn Arbeitnehmer können ihre Arbeitspflicht grundsätzlich auch dann uneingeschränkt erfüllen, wenn sie gelegentlich einen Blick auf ihr Handy werfen.
Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 18.11.2015
Aktenzeichen: 9 BVGa 52/15