Arbeitnehmer können nicht ohne weiteres an extrem weit entfernten Arbeitsort versetzt werden
Okt 19, 2015
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Selbst wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig versetzen darf, ist die Versetzung an einen weit entfernten Arbeitsort nur wirksam, wenn er die wechselseitigen Bedürfnisse abwägt und angemessen berücksichtigt. Maßgeblich sind dabei auch die privaten Interessen und familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 26.08.2015
Aktenzeichen: 3 Sa 157/15