Arbeitslose haben bei hoher Abfindung keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss
Hat ein Arbeitnehmer im Zuge der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine hohe Abfindung erhalten (hier: i.H.v. 170.000 Euro) und möchte er sich künftig selbstständig machen, so ist es regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn die zuständige Arbeitsagentur die Gewährung eines Gründungszuschusses ablehnt. Denn die Leistung bezweckt die Sicherung des Lebensunterhalts in der ersten Zeit nach der Existenzgründung. Einer solchen Absicherung bedarf es nicht, wenn der Arbeitslose über hinreichend eigene Mittel verfügt.
Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 29.04.2015
Aktenzeichen: S 14 AL 6/13