Kündigung als „Strafe“ für die Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohns ist unwirksam
Verlangt ein Arbeitnehmer die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns und reagiert der Arbeitgeber hierauf mit dem Angebot, die Arbeitszeit in einem Umfang zu reduzieren, dass bei gleichbleibendem Gehalt die Mindestlohngrenze eingehalten wird, so berechtigt eine Ablehnung des Änderungsangebots den Arbeitgeber nicht zur Kündigung. Eine solche Kündigung stellt eine verbotene Maßregelung i.S.v. § 612a BGB dar.
Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.04.2015
Aktenzeichen: 28 Ca 2405/15