Kündigung nach künstlicher Befruchtung ist unwirksam
Apr 08, 2015
0 Comments
Der besondere Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen aus § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG beginnt im Fall einer Schwangerschaft nach einer künstlichen Befruchtung außerhalb des Körpers (Invitro-Fertilisation) bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung.
Urteil des BAG vom 26.03.2015
Aktenzeichen: 2 AZR 237/14