Sexueller Missbrauch im Betrieb: Arbeitgeber muss verurteilten Vorgesetzten nicht zwingend kündigen
Wird ein Vorgesetzter wegen sexuellen Missbrauchs eines Mitarbeiters strafrechtlich verurteilt, so kann das Opfer nicht in jedem Fall vom Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vorgesetzten verlangen. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit zwar § 12 Abs. 3 AGG in Betracht. Ein Anspruch auf Kündigung besteht hiernach aber nur, wenn das Ermessen auf null reduziert ist und das insoweit darlegungs- und beweisbelastete Opfer die Täterschaft zweifelsfrei nachweist.
Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 24.02.2015
Aktenzeichen: 3 Ca 1356/13