Arbeitgeber müssen Videos von ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht zwingend von ihrer Homepage entfernen
Apr 08, 2015
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Arbeitgeber dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern zwar gem. § 22 KUG nur mit deren Einwilligung auf ihrer Unternehmenshomepage veröffentlichen. Die Einwilligung muss zudem schriftlich erfolgen. Sie erlischt aber nicht automatisch mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis und kann nur dann widerrufen werden, wenn es hierfür einen plausiblen Grund gibt.
Urteil des BAG vom 19.02.2015
Aktenzeichen: 8 AZR 1011/13