Rechtsanwalt Dr. von Harbou

Vertrauen ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Geben Sie mir die Gelegenheit, Sie von mir und meinen Fähigkeiten zu überzeugen. Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen ersten Termin, in dem wir Ihr Anliegen besprechen und ich Sie anschließend über die rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten, Risiken und Kosten informiere.

Geschäftszeiten

Montag - Freitag 09:00 -18:00 Uhr
Samstag - Sonntag Geschlossen

Aktueller Rechtsblog

Top
Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Das Mindestlohngesetz (MiLoG)

Das Mindestlohngesetz (MiLoG)

Ab dem 01.01.2015 gilt erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland.
Die wichtigsten Inhalte des Mindestlohngesetzes (MiLoG) im Überblick:

  • Höhe: Ab 01.01.2015 gilt ein zwingender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Zeitstunde für alle Arbeitnehmer, grds. einschließlich Praktikanten.
  • Tariföffnung: Allgemeinverbindliche Tarifverträge können noch bis Ende 2016 einen niedrigeren Stundenlohn vorsehen. Ab dem 01.01.2017 müssen aber alle Arbeitgeber mindestens 8,50 € pro Stunde zahlen und ab dem 1.1.2018 gilt der – dann voraussichtlich schon erstmals angepasste – gesetzliche Mindestlohn ohne Einschränkungen in allen Branchen.
  • Persönlicher Anwendungsbereich: Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Jugendliche im Alter von unter 18 Jahren, Schüler, Studierende und Auszubildende, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, Orientierungspraktika von maximal drei Monaten für die Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums, ausbildungs- oder studiumsbegleitende Praktika von maximal drei Monaten, Einstiegsqualifikationen nach § 54a SGB III, Berufsbildungsvorbereitungen nach §§ 68 – 70 BBiG und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung.
  • Sonderregelung für Saisonarbeiter: Sie sind zwischen dem 1.1.2015 und 31.12.2018 für 70 statt bislang 50 Tage bzw. längstens drei statt bislang zwei Monate von der Sozialversicherungspflicht befreit. Kost und Logis können angerechnet werden.
  • Anpassung des Mindestlohns: Die Mindestlohnkommission aus Vertretern der Tarifpartner macht erstmals zum 1.1.2017, danach alle zwei Jahre einen Vorschlag zur Anpassung des Mindestlohns, den die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung übernehmen kann.
  • Besetzung der Mindestlohnkommission: Zum Vorsitzenden der Mindestlohnkommission ist Dr. Henning Voscherau (ehemaliger Bürgermeister von Hamburg) ernannt worden. Die Arbeitnehmerseite wird durch Robert Feiger (Vorsitzender der IG BAU), Stefan Körzell (Mitglied im geschäftsführenden DGB-Bundesvorstand) und Michaela Rosenberger (Vorsitzende der NGG) vertreten. Arbeitgebervertreter in der Mindestlohnkommission sind Dr. Reinhard Göhner (Hauptgeschäftsführer der BDA), Valerie Holsboer (Hauptgeschäftsführerin der ANG) und Karl-Sebastian Schulte (Geschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks). Wissenschaftliche Mitglieder sind Prof. Dr. Clemens Fuest und Dr. Claudia Weinkopf.
  • Kontrolle: Die Kontrolle obliegt – wie bisher bereits bei den Branchenmindestlöhnen – der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung. Um die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns wirksam überwachen zu können, sollen im Laufe der kommenden Jahre bei der FKS 1.600 neue Stellen geschaffen werden.

Das BMAS hat umfangreiche Informationen rund um den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn unter www.der-mindestlohn-kommt.de veröffentlicht.

 

Quelle: BMAS online
Meldung vom 31.12.2014