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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Zur Verwirkung eines Schmerzensgeldanspruchs bei Mobbing

Zur Verwirkung eines Schmerzensgeldanspruchs bei Mobbing

Zwar kann ein Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) verwirken, dafür genügen jedoch ein bloßes „Zuwarten“ oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht. Ein Unterlassen begründet nur dann ein Umstandsmoment, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung besteht.

Urteil des BAG vom 11.12.2014
Aktenzeichen:  8 AZR 838/13