Auch vermeintlich „freie“ Intensivpfleger sind Arbeitnehmer und damit sozialversicherungspflichtig
Setzt eine Klinik bei Belastungsspitzen im Pflegebereich vermeintlich auf selbständiger Basis arbeitende Intensivpflegekräfte ein, so handelt es sich hierbei in Wahrheit um Arbeitnehmer, für die das Krankenhaus Sozialversicherungsbeiträge entrichten muss. Denn die Intensivpflegekräfte sind vollständig in die organisatorischen Abläufe der jeweiligen Intensivstation eingegliedert. Sie unterliegen in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben, so dass nicht genügend Raum für eine weisungsfreie Tätigkeit besteht.
Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.11.2014
Aktenzeichen: L 8 R 573/12