Einschlafen bei der Arbeit rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Kündigung
Wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeit einschläft, kann dies nicht als Arbeitsverweigerung gewertet werden, die zur sofortigen Kündigung berechtigt. Selbst wenn es sich hierbei um eine Pflichtverletzung handeln sollte, bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung einer vorherigen Abmahnung. Eine bereits erteilte Abmahnung wegen Verschlafens des Dienstbeginns ist insoweit nicht einschlägig, so dass ggf. eine weitere Abmahnung auszusprechen ist.
Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.11.2014
Aktenzeichen: 7 Ca 2114/14