Betriebsrentenanpassung zu gering? Rüge muss dem Arbeitgeber vor dem nächsten Anpassungsstichtag zugehen
Arbeitgeber müssen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrenten prüfen. Hält ein Arbeitnehmer die Anpassungsentscheidung für falsch, so hat er dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend zu machen. Es reicht insoweit nicht aus, dass eine Klage innerhalb der Rügepflicht beim Arbeitsgericht eingeht, wenn diese dem Arbeitgeber erst nach Fristablauf zugestellt wird.
Urteil des BAG vom 21.10.2014
Aktenzeichen: 3 AZR 690/12