Bewerber müssen auf ihre Schwerbehinderung hinweisen – sonst haben sie keine Sonderrechte
Jan 07, 2015
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Schwerbehinderte Bewerber genießen grds. nur dann den besonderen Schutz und die Förderung nach dem SGB IX, wenn sie im Bewerbungsschreiben oder im Lebenslauf deutlich darauf hinweisen, dass sie schwerbehindert sind. Eine solche Mitteilung muss bei jeder Bewerbung erfolgen. Auf Erklärungen bei früheren Bewerbungen kommt es selbst dann nicht an, wenn die Bewerbungen nur wenige Wochen auseinanderliegen.
Urteil des BAG vom 18.09.2014
Aktenzeichen: 8 AZR 759/13