Whistleblowing: Arbeitnehmer müssen zur Kündigung berechtigende Äußerungen nicht zwingend unterlassen
Berichtet ein Arbeitnehmer öffentlich über Missstände bei seinem Arbeitgeber, ohne zuvor eine innerbetriebliche Klärung versucht zu haben, so verstößt er zwar gegen Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag und kann ggf. fristlos gekündigt werden. Damit geht aber nicht zwingend ein Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Unterlassung derartiger Äußerungen einher. Denn diese können trotz des arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoßes von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein.
Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.09.2014
Aktenzeichen: 31 Ga 11742/14