Bezahlte Freistellung zur Pflege eines erkrankten Kindes – Auslegung des TVöD
Nicht gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes können nach dem Wortlaut des TVöD zwar nur bis zu vier Arbeitstage im Jahr eine bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Pflege eines erkrankten Kindes verlangen, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ihnen steht aber – bis zur Maximaldauer von fünf Arbeitstagen pro Jahr – eine weitere bezahlte Freistellung zu, wenn im selben Jahr ein anderes Kind erkrankt.
Urteil des BAG vom 05.08.2014
Aktenzeichen: 9 AZR 878/12