Sonderkündigungsschutz gilt nicht für Bewerber für den Wahlvorstand
Auch vor einer geplanten Betriebsratswahl darf ein Arbeitnehmer zwar nicht wissentlich falsche, geschäftsschädigende Behauptungen über die Verhältnisse im Betrieb aufstellen und über digitale Medien verbreiten oder verbreiten lassen. Sachliche Kritik ist aber erlaubt, wobei es für die Abgrenzung auf Inhalt und Kontext der Äußerungen ankommt. Dies gilt auch für „Wahlbewerber“ i.S.d. § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG, zu denen allerdings ein Arbeitnehmer nicht zählt, der lediglich für das Amt eines Wahlvorstands kandidiert.
Urteil des BAG vom 31.07.2014
Aktenzeichen: 2 AZR 505/13