Betriebsrat: Bereitstellung eines separaten Telefon- und Internetanschlusses ist nicht selbstverständlich
Die Überwachung und Kontrolle des Telefon- und Internetverkehrs von Betriebsräten kann durch entsprechende Vereinbarungen verhindert werden und erfordert nicht zwangsläufig separate Telefon- und Internetanschlüsse der Betriebsräte. Ein uneingeschränkter Internetzugang des Betriebsrates scheitert in der Regel an dem Interesse des Arbeitgebers, den Zugriff auf Seiten mit strafbarem und/oder sittenwidrigem Inhalt zu unterbinden.
Beschluss des LAG Niedersachsen vom 30.07.2014
Aktenzeichen: 16 TaBV 92/13