Arbeitgeber haften für nicht gewährten Urlaub auf Schadensersatz – auch ohne Urlaubsantrag
Arbeitgeber müssen den Urlaubsanspruch von sich aus erfüllen. Unterlassen sie dies und verfällt der Urlaub deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, kann der Arbeitnehmer daher Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub bzw. einer Abgeltung des Ersatzurlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer rechtzeitig vor Verfall des Urlaubsanspruchs Urlaub beantragt hat.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014
Aktenzeichen: 21 Sa 221/14