Entlassung wegen Ausfallzeiten im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung verstößt gegen das AGG
Eine Schwangerschaft ist als der Hauptgrund für eine Entlassung anzusehen, wenn einer Arbeitnehmerin aufgrund von Fehlzeiten gekündigt wird, die sich aus einer schwangerschaftsbedingten Arbeitsunfähigkeit ergeben. Entsprechendes gilt für Ausfallzeiten infolge einer künstlichen Befruchtung. In diesem Fall liegt eine unmittelbare, geschlechtsbezogene Benachteiligung i.S.d. AGG vor, die bei Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich des NV Bühne zu einer Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung und damit zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führt.
Urteil des LAG Köln vom 03.06.2014
Aktenzeichen: 12 Sa 911/13