Beschäftigtendatenschutz in sozialen Netzwerken: Bundesregierung verweist auf die allgemeinen Regeln
Ob und in welchem Umfang Arbeitgeber soziale Netzwerke wie Facebook nutzen dürfen, um Informationen über Bewerber zu sammeln oder kündigungsrelevante Pflichtverletzungen festzustellen, beurteilt sich nach Auffassung der Bundesregierung nach den allgemeinen Regeln in § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG. Die Datenerhebungen müssten also für die Entscheidung über die Begründung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nötig und nach Art und Ausmaß in Anbetracht der verfolgten Zwecke angemessen sein (BT-Drs.: 18/1122).
Meldung vom 28.04.2014