Arbeitgeber müssen Hunde am Arbeitsplatz nicht dulden
Arbeitgeber können im Rahmen ihres Direktionsrechts festlegen, unter welchen Bedingungen die Arbeit zu leisten ist. Hierzu gehört auch, ob und unter welchen Bedingungen ein Hund mit ins Büro gebracht werden darf. Ist das Mitbringen von Hunden grundsätzlich erlaubt, so kann der Arbeitgeber im Einzelfall dennoch untersagen, einen Hund mit zur Arbeit zu bringen, wenn dieser aufgrund seines aggressiven Verhaltens den Arbeitsablauf stört. Hierin liegt weder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes noch Mobbing.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.03.2014
Aktenzeichen: 9 Sa 1207/13