Betriebsrat hat bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes mitzubestimmen
Möchte der Arbeitgeber Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz in einer bestimmten Form auf ausgewählte Mitarbeiter übertragen, so unterliegt dies nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dem Arbeitgeber kein bestimmtes Organisationsmodell zur Verhütung von Arbeitsunfällen vor. Die hierdurch eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten unterliegen der Mitbestimmung.
Beschluss des BAG vom 18.03.2014
Aktenzeichen: 1 ABR 73/12