Personalvermittler haften nicht für gegen das AGG verstoßende Stellenausschreibung
Apr 02, 2014
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Verstößt eine Stellenausschreibung – etwa wegen Altersdiskriminierung – gegen das AGG, können Bewerber nur den Arbeitgeber nach § 15 Abs. 2 AGG auf eine Entschädigung in Anspruch nehmen und nicht etwa die von diesem eingeschaltete Personalvermittlungsgesellschaft. Das gilt auch, wenn es sich bei dem Personalvermittler um eine Schwestergesellschaft des Arbeitgebers handelt.
Urteil des BAG vom 23.01.2014
Aktenzeichen: 8 AZR 118/13