Arbeitgeber müssen nicht von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung hinweisen
Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer nicht von sich aus auf deren Anspruch auf Entgeltumwandlung aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hinweisen. Eine Aufklärungspflicht folgt weder aus § 1a BetrAVG noch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Unterbleibt ein Hinweis und macht der Arbeitnehmer deshalb keinen Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend, so kann er daher mangels Pflichtverletzung vom Arbeitgeber keinen Schadensersatz verlangen.
Urteil des BAG vom 21.01.2014
Aktenzeichen: 3 AZR 807/11