Arbeitgeber dürfen Teilnahme an Weihnachtsfeier mit Überraschungsgeschenk belohnen
Arbeitgeber dürfen die Anwesenheit der Arbeitnehmer auf einer Betriebs- oder Weihnachtsfeier mit einem Überraschungsgeschenk (hier: ein iPad mini) belohnen. Nicht anwesende Arbeitnehmer gehen in diesem Fall leer aus. Das gilt selbst dann, wenn sie unverschuldet – z.B. wegen Krankheit – an einer Teilnahme gehindert waren. Ein Anspruch auf das Geschenk ergibt sich nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Urteil des ArbG Köln vom 18.10.2013
Aktenzeichen: 3 Ca 1819/13