Arbeitnehmer dürfen über ihren dienstlichen E-Mail-Account keinen Streikaufruf verbreiten
Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, ihren dienstlichen E-Mail-Account (Vorname.Name@Arbeitgeber.de) für die betriebsinterne Verbreitung eines Streikaufrufs seiner Gewerkschaft an die Belegschaft zu nutzen. Dem Arbeitgeber steht insoweit ein Unterlassungsanspruch zu. Von ihm kann nicht verlangt werden, durch eigene Betriebsmittel die koalitionsspezifische Betätigung eines Arbeitnehmers in einem gegen ihn gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen.
Beschluss des BAG vom 15.10.2013
Aktenzeichen: 1 ABR 31/12