Keine Kündigung eines Polizisten wegen der Veröffentlichung eines Totenkopf-Fotos auf Facebook
Das Arbeitsgericht Hamburg hat die außerordentliche Kündigung eines angestellten Polizisten für unwirksam erklärt. Der als Objektschützer für eine jüdische Einrichtung eingesetzte Arbeitnehmer hatte auf seiner Facebook-Seite das Foto einer Totenschädel-Abbildung mit Polizeimütze veröffentlicht, das im Hintergrund auch die bewachte jüdische Einrichtung erkennen ließ. Das Arbeitsgericht stellte darauf ab, dass der fotografierte Totenschädel nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung ist.
Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18.09.2013
Aktenzeichen: 27 Ca 207/13