Freier Arbeitsplatz im Ausland steht einer betriebsbedingten Kündigung nicht entgegen
Eine betriebsbedingte Kündigung scheidet gem. § 1 Abs. 2 KSchG zwar aus, wenn eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu geänderten – ggf. auch schlechteren – Arbeitsbedingungen möglich ist. Das bezieht sich aber grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze im Ausland, da das Kündigungsschutzgesetz nur auf in Deutschland gelegene Betriebe anzuwenden ist. Daher muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht zunächst einen freien Arbeitsplatz in einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte anbieten, bevor er betriebsbedingt kündigen darf.
Urteil des BAG vom 29.08.2013
Aktenzeichen: 2 AZR 809/12