Ablehnung eines schwerbehinderten Bewerbers: Arbeitgeber müssen selbst bei Interessenkollision Vertrauensperson beteiligen
Okt 07, 2013
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Bei der Entscheidung über die Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen hat der Arbeitgeber gem. § 81 Abs. 1 SGB IX stets die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Das gilt selbst dann, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten ebenfalls zu den Bewerbern gehört. Ein Verstoß gegen diese Beteiligungspflicht kann eine Benachteiligung des Bewerbers aufgrund seiner Behinderung indizieren.
Urteil des BAG vom 22.08.2013
Aktenzeichen: 8 AZR 574/12