Benachteiligung wegen politischer Haltung rechtfertigt keinen Entschädigungsanspruch nach dem AGG
Jul 28, 2013
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Persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen sind keine „Weltanschauung“ i.S.v. § 1 AGG. Ein Journalist kann daher keine Entschädigung wegen Benachteiligung verlangen, wenn sein befristeter Arbeitsvertrag wegen zu großer Nähe zu einem bestimmten Regime (hier: zur Volksrepublik China) nicht mehr verlängert wird.
Urteil des BAG vom 20.06.2013
Aktenzeichen: 8 AZR 482/12