Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen gelten nicht für „Mobbing“-Fälle
Arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen gelten nicht für Fälle der gesetzlichen Vorsatzhaftung, wie etwa für Mobbing-Klagen. Eine vertragliche Ausschlussfrist ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll. Eine Anwendung auch auf Fälle, die durch gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, ist dagegen regelmäßig gerade nicht gewollt.
Urteil des BAG vom 20.06.2013
Aktenzeichen: 8 AZR 280/12