Fristlose Kündigung wegen Nutzung einer Firmen-Gutschrift für die Ausstattung einer Betriebssportgruppe
Nutzt ein Arbeitnehmer (hier: der Betriebsratsvorsitzende) für die Ausstattung der „Betriebssportgruppe Fußball“ mit neuen Sportanzügen eine Gutschrift, die ein Lieferant dem Arbeitgeber gewährt hatte, so kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Die Nutzung einer solchen Gutschrift für private Zwecke stellt eine gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichtete Handlung dar. Sie kommt als solche wegen des hiermit verbundenen Vertrauensmissbrauchs typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht.
Urteil des ArbG Hamburg vom 22.05.2013
Aktenzeichen: 26 BV 31/12