Kündigung: Arbeitnehmer haben kein Wahlrecht zwischen Bestandsschutz und Schadensersatz
Hält ein Arbeitnehmer eine Kündigung für unwirksam, so muss er innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG hiergegen Klage erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung gem. § 7 KSchG als wirksam. Dann kann der Arbeitnehmer auch keinen Schadensersatz mehr verlangen. Er hat kein beliebiges Wahlrecht zwischen der Geltendmachung des Bestandsschutzes und finanziellen Entschädigungsleistungen.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.05.2013
Aktenzeichen: 10 Sa 39/13