Arbeitgeber dürfen die Gehälter von außertariflichen Angestellten bei Unterschreitung der betriebsüblichen Arbeitszeit kürzen
Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Wird diese unterschritten, so darf der Arbeitgeber die Vergütung entsprechend kürzen. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte. Ist in ihrem Arbeitsvertrag lediglich geregelt, dass sie auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig werden müssen, riskieren sie daher Gehaltseinbußen, wenn sie die betriebsübliche Arbeitszeit unterschreiten.
Urteil des BAG vom 15.05.2013
Aktenzeichen: 10 AZR 325/12